(1) Der Bezug des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 100 v. H. des ihm gebührenden Bezuges beträgt. Dem Zweiten und Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt eine solche Amtszulage für die Dauer ihrer Amtstätigkeit in der Höhe von 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um 60 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Für die Dauer ihrer Amtstätigkeit erhöht sich der Bezug der Obmänner der Ausschüsse um eine Amtszulage von 25 v. H., der der Stellvertreter der Ausschußobmänner um eine solche von 15 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges.
(2) Würden auf Grund mehrerer gleichzeitig ausgeübter Funktionen verschiedene Amtszulagen gebühren, wird nur die jeweils höchste der gebührenden Amtszulagen angewiesen.
(3) Auf die Amtszulage finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991
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