(1) Die fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis ist
1. | bei den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages um den Betrag von 233 Schilling und | |||||||||
2. | bei den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung um den Betrag von 466 Schilling | |||||||||
zu erhöhen. |
(1a) Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Abs. 1 in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen.
(2) Auf die Bemessung der Amtszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt II und des Pensionsbeitrages nach § 9 ist von der nach Abs. 1 und 1a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
(4) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 43 Abs. 2 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. | vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Der Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 1999 1,015. |
(5) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2004 und 2005 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 64 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(6) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 65 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(7) Abweichend von Abs. 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 67 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(8) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, LGBl. Nr. 20/2009 zu erhöhen.
(9) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010
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