§ 41i Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
Paragraph 41 i,
  1. (1)Absatz einsDie fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis istDie fiktiven Bezüge, die den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis ist
    1. 1.Ziffer einsbei den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages um den Betrag von 233 Schilling und
    2. 2.Ziffer 2bei den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung um den Betrag von 466 Schilling
    zu erhöhen.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Abs. 1 in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen.Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Absatz eins, für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Absatz eins, in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen.
  3. (2)Absatz 2Auf die Bemessung der Amtszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.Auf die Bemessung der Amtszulage ist Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt II und des Pensionsbeitrages nach § 9 ist von der nach Abs. 1 und 1a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt römisch II und des Pensionsbeitrages nach Paragraph 9, ist von der nach Absatz eins und 1a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
  5. (4)Absatz 4Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 43 Abs. 2 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 43, Absatz 2, St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Der Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 1999 1,015.
  6. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2004 und 2005 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 64 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.Abweichend von Absatz 4, sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2004 und 2005 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß Paragraph 64, Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
  7. (6)Absatz 6Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 65 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.Abweichend von Absatz 4, sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß Paragraph 65, Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
  8. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 67 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen.Abweichend von Absatz 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß Paragraph 67, Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
  9. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, LGBl. Nr. 20/2009 zu erhöhen.Abweichend von Absatz 4, sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009, zu erhöhen.
  10. (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 4  sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen.Abweichend von Absatz 4,  sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010, zu erhöhen.
  11. (10)Absatz 10Abweichend von Abs. 4 gelten § 43b St. PG 2009 und auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnungen sinngemäß auch für die Erhöhung von nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezügen.Abweichend von Absatz 4, gelten Paragraph 43 b, St. PG 2009 und auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnungen sinngemäß auch für die Erhöhung von nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010, LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41i Stmk. BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41i Stmk. BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41i Stmk. BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41i Stmk. BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41i Stmk. BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41h Stmk. BG
§ 41j Stmk. BG