(1) Art. I tritt – soweit in den Abs. 2 bis 6 dieses Art. nicht anders bestimmt – mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für Mitglieder des Landtages, die spätestens mit dem Ende der XI. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages aus ihrer Funktion ausscheiden, und für Mitglieder der Landesregierung, die spätestens bis zu der auf das Ende der XI. Gesetzgebungsperiode folgenden Wahl bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Landesregierung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle der §§ 7b (Einkommensbegrenzung), 15 (Wegfall der Bezugsfortzahlung bzw. Entschädigung), 23 (Erhöhung des Ruhebezugsanfallsalters) und der unmittelbar daraus betroffenen Gesetzesstellen (u. a. für die Ruhebezugsberechnung) weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes, allerdings mit der Maßgabe, daß im § 15 Abs. 1 letzter Satz anstelle des Zitates „in der Fassung BGBL. Nr. 612/1983“ mit Wirkung vom 1. Juli 1988 das Zitat „in der Fassung BGBl. Nr. 262/1988“ tritt.
(3) Art. I Z 13 tritt mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
(4) Art. I Z 17 ist auf die im Abs. 2, erster Satz, angeführten Mitglieder der Landesregierung anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, daß auf eine gemäß § 15 des Bezügegesetzes, i. d. F. vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, anfallende Entschädigung verzichtet wird.
(5) Für ehemalige Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Gesetzes einen Ruhe- oder Versorgungsbezug beziehen oder auf einen solchen einen künftigen Anspruch haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes.
(6) Es treten in Kraft:
Art. II Z 1 mit 1. April 1990. | ||||||||||
Art. II Z 2 mit 1. Jänner 1991. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
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