§ 7b Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Besteht für Mitglieder

1.

der Steiermärkischen Landesregierung und

2.

des Steiermärkischen Landtages

neben dem Anspruch auf Bezug nach diesem Gesetz ein Anspruch auf

a)

ein Ruhebezug nach § 21 und § 30,

b)

einen Bezug, eine Entschädigung oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Direktor oder Direktorstellvertreter des Landesrechnungshofes,

c)

Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, i. d. F. d. BGBl. Nr. 731/1990, oder anderen gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

d)

Zuwendungen, die für die (frühere) Tätigkeit als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes oder als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter gewährt werden,

e)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit in Unternehmungen, die Gesellschaften, Unterehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBL. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer Gemeinde hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen eine Gebietskörperschaft mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

g)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan in Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen, die der gesetzlichen Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen,

h)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers;

i)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 30 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

so ist wie folgt vorzugehen:

1.

Der Bezug des Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung verringert sich um jene Ansprüche, die aus einer von lit. a bis j genannten Tätigkeit entstehen. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettovergütung, das heißt, vom steuerpflichtigen Einkommen ist die darauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der Auslagenersatz gemäß § 6 und die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10 bleiben außer Betracht.

2.

Der Bezug des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Bezüge hinter dem Bezug eines Landesrates gemäß § 4 zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen, wobei unter Bruttobezug eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages der Bezug gemäß § 3 und eine allfällige Amtszulage gemäß § 5 zu verstehen ist. Der Auslagenersatz gemäß § 6, die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 bleiben außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, LGBl. Nr. 16/1984, über die Kürzung der Dienstbezüge öffentlich Bediensteter sind von den Bestimmungen des § 7b Abs. 1 nicht berührt.

(3) Bezieht ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages neben seinem Bezug eine Berufsunfähigkeits- oder Invalidätspension, eine Unfall- oder Versehrtenrente nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, so verringert sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2, der Bezug des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages um diesen Anspruch. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettopension oder -rente, das heißt, es ist die darauf allenfalls entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der letzte Satz des Abs. 1 ist auf diese Bestimmungen anzuwenden.

(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge zu übermitteln.

(5) Sämtliche Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der bezugsanweisenden Stelle zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991

In Kraft seit 03.10.1991 bis 31.12.9999
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