(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß.
(2) Scheidet ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 32 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum Zweiten oder Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Steiermärkischen Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 6 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die Steiermärkische Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
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