§ 13 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt eine Entfernungszulage. Diese beträgt bei einer Entfernung bis einschließlich

50 Kilometer

10 v. H.

vom 51. Kilometer bis einschließlich 100 Kilometer

15 v. H.

und bei einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern

20 v. H.

des jeweils gebührenden Bezuges gemäß § 3.

Die Entfernung wird in Straßenkilometern gemessen.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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