(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 41d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 41c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 41c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
1. | neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oder | |||||||||
2. | acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30 | |||||||||
erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen. |
(3) An die Stelle des im § 22 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,46296 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 32 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
1. | für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs.†2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen; | |||||||||
2. | für Mitglieder der Landesregierung mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen. |
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des Landes-Bezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages
1. | im Fall des Abs. 3 durch 108 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 108 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 4 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt. | |||||||||
Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich dementsprechend. |
(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des Landes-Bezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Landes-Bezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 13 Abs. 2 Z 1 des Landes-Bezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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