§ 1 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang jeden Monats auszuzahlen.

(3) Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.

(4) Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.

(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991

In Kraft seit 03.10.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. BG