§ 38 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 30 ein Anspruch auf

a)

einen Bezug nach § 3 oder einen Ruhebezug nach § 21,

b)

einen Bezug, eine Entschädigung oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Direktor oder Direktorstellvertreter des Landesrechnungshofes,

c)

Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, i. d. F. d. BGBl. Nr. 731/1990, oder anderen gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

d)

Zuwendungen, die für die (frühere) Tätigkeit als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes oder als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter gewährt werden,

e)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit in Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer Gemeinde hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen eine Gebietskörperschaft mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

g)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan in Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen, die der gesetzlichen Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen,

h)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen ein Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

j)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 30 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug abweichend von Abs. 1 lit. e für die Dauer der neuen Funktonsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird. § 29 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten, das Prozentausmaß nach § 25, bei einer Vollwaise 36 v. H. und bei einer Halbwaise 24v. H. des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrundezulegen sind.

(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen oder Ruhebezügen gemäß Abs. 1 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge oder Ruhebezüge zu übermitteln.

(5) Sämtliche Bezüge oder Ruhebezüge gemäß Abs. 1 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der ruhebezugsanweisenden Stelle zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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