(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997
1. | neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oder | |||||||||
2. | acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30 aufweisen. |
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.
1. | das Landes-Bezügegesetz mit Ausnahme der §§ 10 bis 13, | |||||||||
2. | folgende Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | Abschnitt I, § 9, | |||||||||
b) | Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und | |||||||||
c) | Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht. |
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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