(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. | Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist oder | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 7/2020) |
(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über
1. | die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5 und § 63 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
2. | die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 58 Z 4. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005) |
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
Der Beamtin bzw. dem Beamten im Ruhestand kann auf Antrag ein Ausweis für Pensionistinnen und Pensionisten ausgestellt werden. Der Ausweis hat den Namen der berechtigten Person sowie deren Geburtsdatum zu enthalten und kann das Datum des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Hinterbliebenen im Sinn des § 1 Abs. 3 kann auf Antrag ein Ausweis ausgestellt werden, wenn diese selbst keine Pension beziehen und das 60. Lebensjahr überschritten haben.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Anwartschaft
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 7 O.ö. LBG, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Austritt, | |||||||||
d) | Kündigung, | |||||||||
e) | Entlassung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 87/1994) |
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005, 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 94/1999)
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
2. | Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. | |||||||||
3. | (Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300. | |||||||||
4. | (Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(2) Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.
(3) Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch ein Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, 76/2021)
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005) |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. | eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist. |
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(4) Die ruhegenussfähige Landesdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002)
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und | |||||||||
2. | für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% | |||||||||
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995) |
(2) Der Ruhegenuß darf
1. | die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 94/1999) |
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 37/1996)
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der Ruhegenussbemessungs-grundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
Begünstigungen für Hochschulprofessoren
(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) | Entfallen | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Austritt, | |||||||||
d) | Ablösung, | |||||||||
e) | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
f) | strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(Anm.: LGBl. Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
a) | berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und | |||||||||
b) | die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. |
(2) (Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die bis zum 31. Dezember 1998 erstmals anfallen, ab 1. Jänner 1999 2,3% der Bemessungsgrundlage, für jene, die ab 1. Jänner 1999 erstmals anfallen, 2,5% der Bemessungsgrundlage. Der zu leistende Beitrag erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der 150 % der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 übersteigt, auf 10 %, für jenen Teil, der 200 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 20 % und für jenen Teil, der 300 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 25 %. Die Bemessungsgrundlage umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sowie die Sonderzahlungen. Für Versorgungsgenüsse nach im Ruhestand verstorbenen Beamten richtet sich das Prozentausmaß des Beitrags nach dem Ausmaß des Beitrags des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. (Anm: LGBl. Nr. 10/1999, 81/2002, 143/2005, 121/2014, 76/2021)
(2a) Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Abs. 2 genannten Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (150 %, 200 %, 300 %) jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Die Kinderbeihilfe und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Der der Kinderbeihilfe und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)
(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der oder des Verstorbenen das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Beamtin oder des Beamten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
1. | das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen auf Grund | |||||||||
a) | dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderbeihilfe), | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
d) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
e) | des Bezügegesetzes, des Oö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 113/1993, sowie diesen vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, einschließlich solcher über Entschädigung für Gemeindefunktionäre, | |||||||||
f) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes, | |||||||||
g) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, | |||||||||
h) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, | |||||||||
i) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften, und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
j) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, | |||||||||
k) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011) |
(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999) |
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen. (Anm. LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 49/2005)
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.716,63 Euro im Jahr 2011, der jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf zwei Kommastellen zu runden ist, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezugs darf jedoch 60 nicht überschreiten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014).
(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezugs nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezugs vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 39 zu ersetzen.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 113/1993, 65/1995, 94/1999) |
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrags von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 94/1999)
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(6) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen gebühren ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn binnen sechs Monaten ein Antrag gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt der Versorgungsbezug erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von diesem Tag an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenversorgungsbezugsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) | Verzicht, | |||||||||
b) | Ablösung, | |||||||||
c) | strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 33/1986, 90/2013) |
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986, 65/1995)
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
b) | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 33/1986) |
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
1. | die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) und | |||||||||
2. | wiederkehrende Unterhaltsleistungen | |||||||||
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986, 65/1995) |
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderbeihilfe nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.
(Anm: LGBl. Nr. 87/1994, 65/1995)
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986, 87/1994)
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND
HINTERBLIEBENE
Kinderbeihilfe
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderbeihilfe nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderbeihilfe, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 33/1986)
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderbeihilfe.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag.
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:
1. | Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und | |||||||||
2. | Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. |
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrags werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu einem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages beträgt für jeweils 12 Monate der Kindererziehung 0,66% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Bleibt ein Rest von weniger als 12 Monaten der Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel dieses Betrags. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(5) Für Zeiten
1. | der Erziehung eines Kindes, für die eine Karenz nach Oö. MSchG, Oö. VKG oder MSchG in Anspruch genommen wurde, oder | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubs, die gemäß § 82 Abs. 2a Oö. LBG gegen Entrichtung eines Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Landesdienstzeit berücksichtigt wurden, oder | |||||||||
3. | die sonst zur Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses berücksichtigt werden, | |||||||||
gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrags, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrags, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 12/2002)
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 66/1980, 33/1986)
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. | dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage, | |||||||||
2. | den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten, | |||||||||
3. | den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
4. | wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014) |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 55/1989)
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) | Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, | |||||||||
b) | Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, | |||||||||
c) | Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht, | |||||||||
d) | Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011) |
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist. | |||||||||
2. | Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen. | |||||||||
3. | Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen. | |||||||||
4. | Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden. | |||||||||
5. | Der Mindestsatz für | |||||||||
a) | verheiratete Beamtinnen und Beamte und | |||||||||
b) | Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beigetragen, | |||||||||
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005) |
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezugs sowie der Kinderbeihilfe. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig. Im Todesfall der Beamtin bzw. des Beamten im Ruhestand besteht ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung nur, wenn diese den Betrag von 100 Euro überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Vorschuß und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(5) (Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 92/1991)
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 1 Oö. LGG in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn
1. | sie im Ausland wohnen und | |||||||||
2. | es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 13 Oö. LGG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 81/2002, 100/2011)
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Landesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. (Anm: zweiter und dritter Satz nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen für die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert.
(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird.
(3) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 26 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres bzw. seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der bzw. des Angehörigen. Eine Geldleistung gebührt Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung der bzw. des Beamten verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichts oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteils entfällt, wenn ein solches wegen der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet des EWR überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Das Kreditinstitut muss sich verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstituts hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005, 56/2007)
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Landesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15c bleibt unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Oberösterreich in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Oberösterreich in den im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993, 100/2011)
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstgeber;
Meldepflicht
(1) Können die dauernd dienstunfähig gewordene Beamtin oder der dauernd dienstunfähig gewordene Beamte sowie im Fall ihres oder seines Ablebens ihre oder seine Hinterbliebenen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der der Beamtin oder dem Beamten infolge der dauernden Dienstunfähigkeit oder den Hinterbliebenen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Dienstgeber insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf den Dienstgeber über.
(2) Der Dienstgeber hat Ersatzbeträge, die die oder der Ersatzpflichtige der dauernd dienstunfähig gewordenen Beamtin oder dem dauernd dienstunfähig gewordenen Beamten oder den Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf den Dienstgeber übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen.
(3) Trifft ein Ersatzanspruch des Dienstgebers mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlichrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung der oder des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzensgeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(4) Wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene haben bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz den Dienstgeber vom Umstand, auf Grund dessen sie Anspruch auf Schadenersatz nach anderen Rechtsvorschriften haben, unverzüglich zu verständigen und ihm weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der im Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche nötig sind.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
(1) Die Dienstbehörde hat auf besonderen Antrag und gleichzeitiger Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise den Hinterbliebenen einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag in Höhe von maximal 200 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn
1. | die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass der Beamtin bzw. des Beamten oder durch entsprechende Ansprüche aus einer Sterbefürsorge oder vergleichbarer Leistungen von dritter Seite aus Anlass des Todes keine volle Deckung finden oder | |||||||||
2. | nicht versorgungsgenussberechtigte Hinterbliebene auf Grund des Todes der Beamtin bzw. des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, oder | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte im Dienststand verstirbt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Sind mehrere Hinterbliebene nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
ABSCHNITT VI
Versorgungsgeld
Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines Beamten des Dienststandes
(1) Solange die Bezüge eines Beamten des Dienststandes entfallen, weil er eigenmächtig und ungerechtfertigt vom Dienst fernbleibt, weil er infolge Entzuges seiner Freiheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist oder weil er abgängig geworden ist, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld bis längstens zur Entlassung des Beamten.
(2) Das Versorgungsgeld gebührt in der Höhe des Versorgungsbezuges, der dem Angehörigen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge nur für den Teil eines Kalendermonats besteht, gebührt für jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des Versorgungsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
(3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet haben, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist bis zum Ende des sechsten Kalendermonates der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach dem Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Beginn der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein abgängiger Beamter keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Kommt der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und den Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer der Dienstverhinderung durch einen Freiheitsentzug, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(9) Ist der abgängige Beamte gestorben, so ist das Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Freiheitsentzug durch ein ausländisches Staatsorgan aus Gründen erfolgte, die nach österreichischem Recht keinen solchen Freiheitsentzug begründet hätten, gebührt ein Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 8. Im Sinne des Abs. 7 kann Versorgungsgeld geleistet werden.
(11) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn dem Beamten die Freiheit entzogen wurde oder wenn er abgängig geworden ist.
(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des Freiheitsentzugs bzw. der Abgängigkeit jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des Ruhebezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhebezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Kehrt der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(5) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
Versorgung der Halbwaise
Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten). Sie werden durch Anrechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
a) | die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit; | |||||||||
b) | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit; | |||||||||
c) | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit; | |||||||||
d) | die Zeit, der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001; | |||||||||
e) | die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes; | |||||||||
f) | die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges; | |||||||||
g) | die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist; | |||||||||
h) | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist; | |||||||||
i) | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr; | |||||||||
j) | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren; | |||||||||
k) | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist; | |||||||||
l) | die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit. |
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
a) | die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit; | |||||||||
b) | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit; | |||||||||
c) | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) | die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird; | |||||||||
b) | die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999) |
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie oder er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte sowie Ruhegenusszwischendienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/1989, 143/2005, 56/2007)
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Abs. 3 auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) | soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt, | |||||||||
b) | soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG, Oö. VKG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist, | |||||||||
c) | soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind, | |||||||||
d) | soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 55/1989, 92/1991, 94/1999,24/2001, 12/2002, 49/2005) |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das der Beamtin oder dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer oder seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage oder bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 143/2005, 76/2021)
(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 40 Abs. 2 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Abs. 2 Oö. LGG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt. Im Fall des § 54 Abs. 6 ist der besondere Pensionsbeitrag ebenfalls nach dem ersten vollen Monat der Dienstleistung jedoch auf Basis der Bezugsansätze des Jahres der Entrichtung zu leisten. Auch bei gekürztem Monatsbezug ist die Bemessungsgrundlage immer der volle Bezug. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 121/2014, 76/2021)
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse der Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 143/2005, 76/2021)
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu vollstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993, 100/2011)
Vollendetes Lebensjahr | Vollendetes Lebensjahr bei Inanspruchnahme | |||||
60 und | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 und älter | |
24 | 0,01261 | 0,01383 | 0,01515 | 0,01660 | 0,01814 | 0,01980 |
25 | 0,01225 | 0,01343 | 0,01472 | 0,01612 | 0,01762 | 0,01923 |
26 | 0,01190 | 0,01305 | 0,01430 | 0,01567 | 0,01712 | 0,01868 |
27 | 0,01156 | 0,01268 | 0,01390 | 0,01522 | 0,01663 | 0,01815 |
28 | 0,01124 | 0,01232 | 0,01351 | 0,01479 | 0,01617 | 0,01764 |
29 | 0,01092 | 0,01198 | 0,01313 | 0,01438 | 0,01571 | 0,01715 |
30 | 0,01062 | 0,01164 | 0,01276 | 0,01398 | 0,01527 | 0,01667 |
31 | 0,01033 | 0,01132 | 0,01241 | 0,01359 | 0,01485 | 0,01621 |
32 | 0,01004 | 0,01101 | 0,01207 | 0,01322 | 0,01444 | 0,01576 |
33 | 0,00977 | 0,01071 | 0,01174 | 0,01285 | 0,01405 | 0,01533 |
34 | 0,00950 | 0,01042 | 0,01142 | 0,01250 | 0,01366 | 0,01491 |
35 | 0,00924 | 0,01013 | 0,01110 | 0,01216 | 0,01329 | 0,01451 |
36 | 0,00899 | 0,00986 | 0,01080 | 0,01183 | 0,01293 | 0,01411 |
37 | 0,00875 | 0,00959 | 0,01051 | 0,01151 | 0,01258 | 0,01373 |
38 | 0,00851 | 0,00933 | 0,01023 | 0,01120 | 0,01224 | 0,01336 |
39 | 0,00828 | 0,00908 | 0,00995 | 0,01090 | 0,01191 | 0,01300 |
40 | 0,00805 | 0,00883 | 0,00968 | 0,01060 | 0,01158 | 0,01264 |
41 | 0,00783 | 0,00859 | 0,00941 | 0,01031 | 0,01127 | 0,01230 |
42 | 0,00762 | 0,00835 | 0,00916 | 0,01003 | 0,01096 | 0,01196 |
43 | 0,00741 | 0,00813 | 0,00891 | 0,00975 | 0,01066 | 0,01163 |
44 | 0,00721 | 0,00790 | 0,00866 | 0,00949 | 0,01037 | 0,01132 |
45 | 0,00701 | 0,00769 | 0,00843 | 0,00923 | 0,01009 | 0,01101 |
46 | 0,00682 | 0,00748 | 0,00820 | 0,00898 | 0,00981 | 0,01071 |
47 | 0,00664 | 0,00728 | 0,00798 | 0,00874 | 0,00955 | 0,01042 |
48 | 0,00646 | 0,00709 | 0,00777 | 0,00851 | 0,00930 | 0,01015 |
49 | 0,00629 | 0,00690 | 0,00757 | 0,00829 | 0,00905 | 0,00988 |
50 | 0,00613 | 0,00672 | 0,00737 | 0,00807 | 0,00882 | 0,00962 |
51 | 0,00597 | 0,00655 | 0,00718 | 0,00786 | 0,00859 | 0,00937 |
52 | 0,00582 | 0,00638 | 0,00699 | 0,00766 | 0,00837 | 0,00913 |
53 | 0,00567 | 0,00621 | 0,00681 | 0,00746 | 0,00815 | 0,00890 |
54 | 0,00553 | 0,00606 | 0,00664 | 0,00727 | 0,00795 | 0,00867 |
55 | 0,00539 | 0,00591 | 0,00648 | 0,00709 | 0,00775 | 0,00846 |
56 | 0,00525 | 0,00576 | 0,00631 | 0,00692 | 0,00756 | 0,00825 |
57 | 0,00511 | 0,00561 | 0,00614 | 0,00673 | 0,00735 | 0,00803 |
58 | 0,00496 | 0,00544 | 0,00596 | 0,00652 | 0,00713 | 0,00778 |
59 | 0,00478 | 0,00524 | 0,00575 | 0,00629 | 0,00688 | 0,00751 |
60 | 0,00458 | 0,00502 | 0,00551 | 0,00603 | 0,00659 | 0,00719 |
61 |
| 0,00472 | 0,00518 | 0,00567 | 0,00619 | 0,00676 |
62 |
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| 0,00487 | 0,00534 | 0,00583 | 0,00636 |
63 |
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| 0,00503 | 0,00550 | 0,00600 |
64 |
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| 0,00520 | 0,00568 |
65 |
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| 0,00539 |
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf "nicht entsprechend" lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)
(1) Wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein zusätzlicher Bezugsanteil nach § 70c Oö. LBG gewährt wurde, in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, ist die Summe des gesamten geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils zu bilden und durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die zwischen dem aktuellen Lebensmonat der Beamtin oder des Beamten und dem Monat, das der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten entspricht, liegen. Der sich daraus ergebende Teilbetrag, der mit 12 zu multiplizieren und durch 14 zu dividieren ist, ist vom Ruhe- oder Versorgungsbezug und den Sonderzahlungen in Abzug zu bringen.
(2) Stirbt die Beamtin oder der Beamte während der Altersteilzeit und bestehen Ansprüche ihrer oder seiner Hinterbliebenen, so ist der zusätzliche Bezugsanteil zunächst ebenfalls durch die Anzahl der sich aus der Lebenserwartungstafel ergebenden Monate der fiktiven Restlebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu dividieren und dann auf die Hinterbliebenen verhältnismäßig aufzuteilen. Für die Berechnung der Raten ist Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Den Hinterbliebenen ist dabei nur jener prozentuelle Teil der Rate vom Versorgungsbezug in Abzug zu bringen, der sich aus dem Verhältnis des Ruhegenusses der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten zum jeweiligen Versorgungsgenuss der oder des Hinterbliebenen ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Die voraussichtliche Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten ist anhand der Lebenserwartungstafel nach Anlage 12 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu ermitteln. Diese Anlage ist durch Verordnung der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021)
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt. | |||||||||
2. | § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind im Pensionskonto ergänzt um einen fiktiven Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen. | |||||||||
5. | Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 83 Oö. LBG oder eines sonstigen Karenzurlaubs, der zum Zweck der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 3 und 4. |
(3) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an das Land geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag. | |||||||||
3. | Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach §§ 56 oder 59b geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrags, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. | |||||||||
4. | § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden. |
(4) Die Bemessung des Ausmaßes der Pension erfolgt nach den §§ 5 und 6 APG, wobei § 59a Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausbezahlt, so kann die Beamtin bzw. der Beamte für die Berücksichtigung dieser ausbezahlten Monate als Versicherungszeit im Sinn des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 iVm. § 108c ASVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 2) zu erstatten und auf drei Kommastellen zu runden. Der Nachweis über die Anzahl der erstatteten Monate und den Zeitpunkt der Auszahlung ist von der Beamtin bzw. vom Beamten zu erbringen.
(2) Für alle durch Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags nachgekauften Schul- und Studienzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag dem nachgekauften Zeitraum mit dem der jeweiligen zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2 iVm. § 108a ASVG iVm. § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat das Pensionskonto zu führen und dazu die maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu erheben. Die Dienstbehörde kann geeignete Personen und Institutionen mit der faktischen Führung des Pensionskontos betrauen.
(2) Soweit das Land für die Gemeinden die Berechnung und Abwicklung von Ruhebezügen übertragen bekommt, ist das Land berechtigt, alle für die Ermittlung der Pensionsguthaben nötigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie der jeweilige Dienstgeber (Städte, Gemeinden) selbst zu verarbeiten und der beauftragten Institution zu übermitteln.
(3) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger hat den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen.
(4) Die für die Beamtin bzw. den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten liegt bei den Dienstbehörden.
(5) Die Dienstbehörde kann von Amts wegen alle Daten sofern erforderlich korrigieren und berichtigen. Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen. Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, Änderungen bei Versicherungszeiten vor dem Eintritt in das aktuelle öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu korrigieren, wenn diese auch durch den letztzuständigen Versicherungsträger im Sinn der §§ 308 ff. ASVG nicht korrigiert wurden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls ab dem Jahr 2025 die Beamtin bzw. den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung) zu informieren. Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus kann auch vorgesehen werden, dass das Pensionskonto mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann. Dabei ist es auch zulässig, die Kontomitteilung nur elektronisch zur Abholung zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
ABSCHNITT X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen
pensionsrechtlichen Vorschriften
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Landesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monate berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend. | |||||||||
2. | Ist der nach Ziffer 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen. | |||||||||
3. | Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 22/1966) | |||||||||
4. | Statt der Bestimmungen der §§ 8, 9 und 20 dieses Landesgesetzes sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, beziehungsweise § 67 Abs. 1 und 5 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, der Unfallhinterbliebenen-Novelle, StGBl. Nr. 477/1920, und der §§ 57 und 58 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, weiter anzuwenden. | |||||||||
5. | Die nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921 gebührende Zulage zum Ruhegenuß ist auf ein allfällig gebührendes Pflegegeld anzurechnen. | |||||||||
6. | Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, mit 1. Jänner 1966, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen: | |||||||||
a) | Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind, | |||||||||
b) | die nach § 55 Abs. 1 bedingt anrechenbaren Zeiten, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist. | |||||||||
Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des § 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und daß die Bemessungsgrundlage das Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Besoldungs- und Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Ist im ruhegenußfähigen Monatsbezug eine Zulage enthalten, so ist die Bemessungsgrundlage um das Ausmaß der entsprechenden niedrigsten Zulage (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) zu erhöhen. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindert sich der besondere Pensionsbeitrag um das Ausmaß, das sich im Monat des Wirksamwerdens der Anrechnung aus dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß des Hinterbliebenen ergibt. |
(2) Die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ruht, gilt die Bestimmung des § 21 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
(4) Der einem entlassenen Beamten vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nach § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik oder nach § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik zugesprochene Unterhaltsbeitrag gebührt dem entlassenen Beamten unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 und des § 50 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(5) Ruhegenußfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinn des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, gelten.
(6) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist.
(Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 66/1980, 64/1993 und 65/1995)
Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
(1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Landesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und 7) erforderlich ist.
(3) Soweit das Land für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend vom § 56 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
(Anm: LGBl. Nr. 66/1980, 113/1993)
Besondere Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
Bei einem Hochschullehrer, Lehrer oder Wachebeamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die
Versorgungsgenußzulage
(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre; | |||||||||
2. | der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich | |||||||||
a) | für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und | |||||||||
b) | für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% | |||||||||
der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden; | ||||||||||
3. | auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden; | |||||||||
4. | auf die Hinterbliebenen eines unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 20 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 68/1997) |
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 Z. 1 bis 3 und Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(3) Ist bzw. sind am 1. Juli 1996
1. | bereits die Hälfte des für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder | |||||||||
2. | bereits die Hälfte des für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder | |||||||||
3. | bereits die Hälfte des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder | |||||||||
4. | bereits zwei Drittel des für das Erreichen der erhöhten Dienstalterszulage in den Verwendungsgruppen A und B oder | |||||||||
5. | bereits die Hälfte des für das Erreichen der erhöhten Dienstalterszulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen bzw. zwei Drittel des für das Erreichen der erhöhten Dienstalterszulage im Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen jeweils in den Verwendungsgruppen C, D und E | |||||||||
erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z. 1 bis 5 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder eine erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Beamte, die zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 37/1996) |
(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
(6) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderbeihilfe.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
Übergangsbestimmungen zum Zweiten
O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der vor Inkrafttreten des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen „300“ im § 4 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Zahl |
2003 | 12 |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 108 |
2012 | 120 |
2013 | 132 |
2014 | 144 |
2015 | 156 |
2016 | 168 |
2017 | 180 |
2018 | 192 |
2019 | 204 |
2020 | 216 |
2021 | 222 |
2022 | 228 |
2023 | 234 |
2024 | 240 |
2025 | 246 |
2026 | 252 |
2027 | 258 |
2028 | 264 |
2029 | 270 |
2030 | 276 |
2031 | 282 |
2032 | 282 |
2033 | 294 |
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Verlängerungswert |
(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres. |
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten der vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr voran geht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Verlängerungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres. |
(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr | Prozentsatz |
2003 | 2,42 |
2004 | 2,33 |
2005 | 2,25 |
2006 | 2,17 |
2007 | 2,08 |
2008 | 2 |
2009 | 1,92 |
2010 | 1,83 |
2011 | 1,75 |
2012 | 1,67 |
2013 | 1,58 |
2014 | 1,5 |
2015 | 1,42 |
2016 | 1,33 |
2017 | 1,25 |
2018 | 1,17 |
2019 | 1,08 |
Ab 2020 | 1 |
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten der vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | - | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Der Verlängerungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. |
(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(10) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25% nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000
(1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz zum 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22.500 S monatlich, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend vom § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,
1. | wenn sie nicht mehr als 7.000 S monatlich beträgt, um 1,5%, | |||||||||
2. | wenn sie über 7.000 S bis zu 8.000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z. 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7.000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1.000 errechnet, | |||||||||
3. | wenn sie über 8.000 S bis zu 9.750 S monatlich beträgt, um 200 S, | |||||||||
4. | wenn sie über 9.750 S bis zu 10.400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z. 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9.750 S übersteigt, ergibt, | |||||||||
5. | wenn sie über 10.400 S bis zu 22.500 S monatlich beträgt, um 135 S. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Landesgesetz - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe und der Ergänzungszulage - und nach dem Oö. Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z. 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z. 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.
(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
Auf Personen, die vor dem 1. September 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz haben, sind nachstehende Bestimmungen in folgender Fassung anzuwenden:
- | § 4 Abs. 4 Z. 2 und § 9 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; | |||||||||
- | § 15 Abs. 4 und 6, § 55, § 56 Abs. 3a und 3b in der am 31. August 2002 geltenden Fassung. |
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
Auf Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die erstmals ab 1. Juli 2004 gebühren, sind bei der Bemessung die §§ 15 bis 15b in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen. Abweichend davon ist für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirksamkeit zum 1. Februar 2006 in den Ruhestand versetzt werden, die bis zum 31. Jänner 2006 gültige Rechtslage und auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG bereits vor dem 1. Februar 2006 eingeleitet worden ist, § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Beamtinnen bzw. Beamte, die nach dem 31. Dezember 1999 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seither ununterbrochen in einem solchen stehen, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Beitrag nach § 13a iVm. § 62d Abs. 6 zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 2 oder im § 9 Abs. 1 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Februar 1946 | 720. |
2. Februar 1946 bis 1. April 1946 | 721. |
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 | 722. |
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 | 723. |
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 | 724. |
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 | 725. |
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 | 726. |
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 | 727. |
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 | 728. |
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 | 729. |
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 | 730. |
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 | 731. |
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 | 732. |
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 | 733. |
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 | 734. |
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 735. |
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 736. |
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 737. |
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 738. |
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 739. |
2. Oktober 1950 bis 1. Dezember 1950 | 740. |
2. Dezember 1950 bis 1. Februar 1951 | 741. |
2. Februar 1951 bis 1. April 1951 | 742. |
2. April 1951 bis 1. Juni 1951 | 743. |
2. Juni 1951 bis 1. August 1951 | 744. |
2. August 1951 bis 1. Oktober 1951 | 745. |
2. Oktober 1951 bis 1. Dezember 1951 | 746. |
2. Dezember 1951 bis 1. Februar 1952 | 747. |
2. Februar 1952 bis 1. April 1952 | 748. |
2. April 1952 bis 1. Juni 1952 | 749. |
2. Juni 1952 bis 1. August 1952 | 750. |
2. August 1952 bis 1. Oktober 1952 | 751. |
2. Oktober 1952 bis 1. Dezember 1952 | 752. |
2. Dezember 1952 bis 1. Februar 1953 | 753. |
2. Februar 1953 bis 1. April 1953 | 754. |
2. April 1953 bis 1. Juni 1953 | 755. |
2. Juni 1953 bis 1. August 1953 | 756. |
2. August 1953 bis 1. Oktober 1953 | 757. |
2. Oktober 1953 bis 1. Dezember 1953 | 758. |
2. Dezember 1953 bis 1. Februar 1954 | 759. |
2. Februar 1954 bis 1. April 1954 | 760. |
2. April 1954 bis 1. Mai 1954 | 761. |
2. Mai 1954 bis 1. Juni 1954 | 762. |
2. Juni 1954 bis 1. Juli 1954 | 763. |
2. Juli 1954 bis 1. August 1954 | 764. |
2. August 1954 bis 1. September 1954 | 765. |
2. September 1954 bis 1. Oktober 1954 | 766. |
2. Oktober 1954 bis 1. November 1954 | 767. |
2. November 1954 bis 1. Dezember 1954 | 768. |
2. Dezember 1954 bis 1. Jänner 1955 | 769. |
2. Jänner 1955 bis 1. Februar 1955 | 770. |
2. Februar 1955 bis 1. März 1955 | 771. |
2. März 1955 bis 1. April 1955 | 772. |
2. April 1955 bis 1. Mai 1955 | 773. |
2. Mai 1955 bis 1. Juni 1955 | 774. |
2. Juni 1955 bis 1. Juli 1955 | 775. |
2. Juli 1955 bis 1. August 1955 | 776. |
2. August 1955 bis 1. September 1955 | 777. |
2. September 1955 bis 1. Oktober 1955 | 778. |
2. Oktober 1955 bis 1. November 1955 | 779. |
ab 2. November 1955 | 780. |
(4) Pensionsberechnungen anlässlich der Versetzung in den Ruhestand oder der Festsetzung von Versorgungsgenüssen, die vor dem In-Kraft-Treten des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes durchgeführt wurden, bleiben unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
Übergangsbestimmungen zum
Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
§ 15 Abs. 1 und 2 i.d.F. des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe oder des Witwers ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bis einschließlich 31. Dezember 1953 geboren wurden, reduziert sich der Abschlag nach § 5 Abs. 2 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals wirksam wird, in Abhängigkeit von der anspruchsrelevanten Gesamtzeit, wobei Bruchteile von Jahren unberücksichtigt bleiben, um folgendes prozentuelle Ausmaß:
anspruchsrelevante Gesamtzeit | prozentuelle Kürzung |
41 Jahre | 20 |
42 Jahre | 40 |
43 Jahre | 60 |
44 Jahre | 80 |
45 Jahre und darüber | 100 |
Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Abschläge nach § 5 Abs. 2 ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Jänner 1960 geboren wurden, reduziert sich der Abschlag nach § 5 Abs. 2 bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG in Abhängigkeit von der in vollen Jahren gerechneten anspruchsrelevanten Gesamtzeit um das aus Abs. 1 ersichtliche und entsprechend zu rundende prozentuelle Ausmaß, wobei für die nachstehenden Geburtsjahrgänge zusätzlich nachfolgendes Mindestausmaß an anspruchsrelevanter Gesamtzeit erforderlich ist:
Geburtsjahrgang | Mindestausmaß der anspruchsrelevanten Gesamtzeit |
1954 | 41 Jahre |
1955 | 42 Jahre |
1956 | 43 Jahre |
1957 | 44 Jahre |
ab 1958 | 45 Jahre |
Die Abs. 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(2) Die anspruchsrelevante Gesamtzeit nach Abs. 1 setzt sich zusammen aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, den nachträglich nachgekauften Zeiten nach Abs. 3, den anrechenbaren Kindererziehungszeiten nach Abs. 5, sowie den rückerstatteten Zeiten nach Abs. 4.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststands nach Abs. 1 können auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres Zeiten der anspruchsrelevanten Gesamtzeit im Höchstausmaß von 36 Monaten nachträglich nachkaufen. Für den Antrag auf Nachkauf gilt § 70b Abs. 3 Oö. LBG sinngemäß. Dabei ist für jeden ganzen Monat ein Nachkaufsbeitrag in Höhe des Pensionsbeitrags nach § 40 Oö. GG 2001 oder § 22 Oö. LGG zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten, wobei der Berechnung immer ein volles Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen ist. Beamtinnen und Beamte, die auf Grund einer Karenz oder eines Karenzurlaubs keinen Pensionsbeitrag zu leisten haben, können auch während dieses Zeitraums den Nachkaufsantrag stellen, der Nachkaufsbeitrag richtet sich dabei jedoch nach dem Pensionsbeitrag im Sinn des letzten Satzes im Monat des Wiederantritts des Dienstes. Beträgt die Differenz zwischen dem sich aus § 62h Abs. 3 ergebenden Lebensmonat und dem 720. Lebensmonat oder jenem noch späteren Lebensmonat, in dem der Nachkaufsantrag gestellt wird, weniger als 36 Monate, so ist der Nachkaufsbeitrag mit der Anzahl der so errechneten Monate zu vervielfachen und durch 36 zu teilen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr gelegen sind, von der Anrechnung ausgeschlossen haben, und dafür einen Erstattungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhalten haben, können diese Zeiten ganz oder teilweise auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag als rückerstattete Zeiten nachkaufen, wenn sie diese Zeiten durch Vorlage einer Bestätigung über die Höhe und des Zeitpunkts der Leistung des Erstattungsbetrags nachweisen können. Der Nachkaufsbeitrag beträgt in diesem Fall den auf die nachgekauften Monate entfallenden Erstattungsbeitrag vervielfacht durch jenen auf zwei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der allgemeinen Verwaltung seit dem Tag der Leistung des Erstattungsbetrags bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten sind für die Berechnung der anspruchsrelevanten Gesamtzeit nach Abs. 2 Zeiten, in denen sie oder er ein eigenes Kind im Sinn des § 1 Abs. 5 tatsächlich und überwiegend erzogen hat, im Höchstausmaß von 48 Monaten, gezählt ab der Geburt oder der Übernahme des Kindes zu berücksichtigen, sofern diese Zeit nicht ohnedies schon bei der anspruchsrelevanten Gesamtzeit berücksichtigt wurde. Im Fall einer Mehrlingsgeburt erhöht sich dieser Zeitraum auf maximal 60 Monate. Beginnt vor Ablauf dieses Zeitraums die tatsächliche oder überwiegende Erziehung eines weiteren Kindes im Sinn des § 1 Abs. 5, so endet dieser Zeitraum mit Ablauf des Tages vor der Übernahme einer weiteren Erziehung. § 25a Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als anspruchsrelevante Gesamtzeit ist unzulässig. Auf den Nachkaufsbeitrag nach den Abs. 3 und 4 sind § 56 Abs. 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden. Wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Antragstellung nach Abs. 3 oder 4
a) | dauernd dienstunfähig wird, | |||||||||
b) | von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, oder | |||||||||
c) | selbst aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ohne, dass sie oder er, ihre oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Oö. L-PG erlangt haben, | |||||||||
so gilt der Antrag als nicht gestellt und die von ihr oder ihm bereits entrichteten Nachkaufsbeiträge sind rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009) |
(1) § 17d Abs. 4 ist erst auf Versorgungsgenüsse anzuwenden, die ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 erstmals gebühren.
(2) Die §§ 49 bis 52 sind auf Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bereits eine Leistung nach diesen Bestimmungen bezogen wurde und kein Überweisungsverfahren stattgefunden hat.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Rechtskräftige Bescheide über Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bleiben durch das Außerkrafttreten des Oö. PG 2006 unberührt.
(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sind für Beamtinnen und Beamte nach dem Oö. PG 2006, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 keine Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bezogen haben, die bisherigen Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 10 iVm. dem IX. Abschnitt dieses Landesgesetzes rückwirkend auf die jeweilige zeitliche Lage der einzelnen Beitragszeiten neu zu bewerten und entsprechend den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. APG unter Berücksichtigung einer allfälligen Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto einzutragen.
(3) Auf Ruhegenusszwischendienstzeiten, die bereits vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsde-regulierungsgesetzes 2021 angerechnet wurden, ist § 56 Abs. 3 und 6 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für Ruhegenuss-zwischendienstzeiten, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechts-deregulierungsgesetzes 2021 noch nicht beendet wurden, für die aber zum Zeitpunkt des Antritts § 40 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Abs. 3 Oö. LGG jeweils in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 121/2014 anzuwenden war.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Neue Anspruchsberechtigte
(1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Landesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an. | |||||||||
2. | Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden. | |||||||||
3. | Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
4. | Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Landesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Ziffer 1 ist nicht erforderlich. | |||||||||
5. | Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen: | |||||||||
a) | die Ausgleichszulage und das Pflegegeld, | |||||||||
b) | Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat. (Anm: LGBl. Nr. 64/1993) |
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Landesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Landesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahr 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrundegelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern und erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
(Anm: LGBl. Nr. 87/1994)
Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des Inkrafttretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)
Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt. Verordnungen nach § 13a Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993, 87/1994)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Artikel I
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 108/1981)
(1) § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974, 280/1978, 684/1978, 104/1979 und 558/1980, soweit er als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961, 6/1966, 22/1966, 29/1969 und 69/1973) gemäß Art. 1 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, bzw. der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1975, in Geltung steht, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte "die Höhe" vor den Worten "des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen" authentisch dahin ausgelegt, daß die Einführung neuer ruhegenußfähiger Zulagen oder die Erklärung bestehender Zulagen als ruhegenußfähig keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Personen, denen vor Einführung dieser Zulagen ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, zur Folge hat, soweit nicht in Abs. 2 bis 5 oder künftig anläßlich der Einführung einer Zulage oder der Erklärung einer bestehenden Zulage als ruhegenußfähig gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 des Gehaltsgesetzes 1956, (Anm: Jetzt: des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes,) BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 für Personen, denen vor dem 1. Dezember 1972 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(3) Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 30b und § 30c des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz gelten für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1972 ein Anspruch oder Ruhe- und Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v.H., mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von 70 v.H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vollen Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(4) Die Leistungszulage gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz gilt für Personen, denen vor dem 1. Juli 1966 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v.H., mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von 70 v.H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vollen Ausmaß, für Personen, denen zwischen dem 1. Juli 1966 und dem 30. Juni 1975 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Juli 1975 im vollen Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(5) Ansprüche, die bereits mit Bescheid zuerkannt wurden, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(6) Den Personen, denen ein Ruhegenuß angefallen ist, sind die Personen gleichzuhalten, die ihren Versorgungsgenuß von ihnen ableiten.
Artikel 2
(Anm: Übergangsrecht zur StF LGBl. Nr. 22/1966)
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten - sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist - alle pensionsrechtlichen Vorschriften, die bis dahin für die unter dieses Gesetz fallenden Personen gegolten haben, außer Kraft.
(2) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben, soweit sie als landesrechtliche Vorschriften in Geltung gesetzt wurden, weiter in Kraft:
1. | § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, in der Fassung des Art. IV der 3. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 436/1929 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954), für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten und ihre Hinterbliebenen; | |||||||||
2. | § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, DRGBl. I S. 807 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954); | |||||||||
3. | § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954); | |||||||||
4. | § 46 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954), für die vor dem 1. Jänner 1956 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommenen Beamten und ihre Hinterbliebenen, es sei denn, daß die Anrechnung nach der nach Maßgabe des Art. 1 als landesrechtliche Vorschrift geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 günstiger ist; | |||||||||
5. | § 66 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55 (§ 1 der 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/1956); | |||||||||
6. | § 66 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954), mit der Maßgabe, daß statt der Begünstigungen nach § 62 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, die Begünstigungen nach den nach Maßgabe des Art. 1 als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in Betracht kommen; | |||||||||
7. | das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949 (§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954); | |||||||||
8. | das I. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich (§ 1 der 2. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 72/1955); | |||||||||
9. | das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl. Nr. 208, über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses (§ 1 der 9. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 2/1964); | |||||||||
10. | Art. II Abs. 3 der 9. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 144/1963 (§ 1 der 9. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 2/1964). |
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Pensionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel III
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 66/1980)
(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 1979 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1980 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1980 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z. 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1980 wirksam geworden ist, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1980 wirksam geworden, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung zu bemessen.
(Anm: Sinngemäße und abgeänderte Übernahme aus BGBl. Nr. 104/1979)
Artikel VI
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 87/1994)
(1) Es treten in Kraft: ...
(2) Art. II Z. 2 (Anm: "Im § 5 entfallen die Absätze 5 bis 7")
tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die
Ermittlung des Ruhegenusses gemäß § 5 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte,
ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, in der Weise
zu erfolgen, daß bei Ruhestandsversetzungen mit Wirkung
a) ab 1. Jänner 1996 ..................... 80%,
b) ab 1. Jänner 1997 ..................... 60%,
c) ab 1. Jänner 1998 ..................... 40%,
d) ab 1. Jänner 1999 ..................... 20%,
des Differenzbetrages gebühren, der sich bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 im Vergleich zur Ermittlung des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 1 bis 3 ergibt. Diese Regelung gilt sinngemäß für Fälle nach § 5 Abs. 6.
Artikel XX
Änderungen im Bereich des Pensionsgesetzes 1965
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 66/1980)
Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen
a) | der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und | |||||||||
b) | diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung: | |||||||||
An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren. |
(Anm: Sinngemäße Übernahme aus BGBl. Nr. 684/1978)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 1a | Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 2 | Anwartschaft |
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
§ 3 | Anspruch auf Ruhebezug |
§ 3a | Ruhegenussermittlungsgrundlagen |
§ 4 | Ruhegenussberechnungsgrundlage |
§ 5 | Ruhegenussbemessungsgrundlage |
§ 6 | Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit |
§ 7 | Ausmaß des Ruhegenusses |
§ 8 | Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit |
§ 9 | Zurechnung |
Begünstigungen für Hochschulprofessoren | |
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß | |
Entfallen | |
Ablösung des Ruhebezuges |
ABSCHNITT IIA
Beitrag | |
Entfallen | |
Entfallen |
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
UNTERABSCHNITT A
VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß | |
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses | |
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses | |
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs | |
Meldung des Einkommens | |
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug | |
Übergangsbeitrag |
UNTERABSCHNITT B
VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß | |
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses |
UNTERABSCHNITT C
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
|
UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten | |
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten | |
Entfallen | |
Ablösung des Versorgungsbezuges | |
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise |
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND
HINTERBLIEBENE
Kinderbeihilfe | |
Kinderzurechnungsbetrag | |
Ergänzungszulage | |
Pflegegeld | |
Sonderzahlung | |
Vorschuß und Geldaushilfe | |
Sachleistungen | |
Kaufkraftausgleichsvergütung und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung | |
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung | |
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen | |
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft | |
Auszahlung der Geldleistungen | |
Ärztliche Untersuchung | |
Kostenersatz | |
Meldepflicht und elektronischer Datenaustausch | |
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstgeber; Meldepflicht | |
Verjährung | |
Entfallen |
ABSCHNITT V
Besonderer Sterbekostenbeitrag
Besonderer Sterbekostenbeitrag | |
Entfallen | |
Entfallen | |
Entfallen |
ABSCHNITT VI
Versorgungsgeld
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes | |
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes | |
Versorgung der Halbwaise |
ABSCHNITT VII
UNTERHALTSBEZUG
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten | |
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes | |
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes | |
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen |
ABSCHNITT VIII
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, RUHEGENUSSZWISCHENDIENSTZEITEN UND IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten | |
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht | |
Wirksamkeit der Anrechnung | |
Besonderer Pensionsbeitrag | |
Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses | |
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten | |
Entfallen | |
Entfallen | |
Entfallen | |
Entfallen | |
Entfallen | |
Entfallen |
ABSCHNITT IX
Rückzahlung des zusätzlichen Bezugsanteils
Rückzahlung des zusätzlichen Bezugsanteils |
ABSCHNITT X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften | |
Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes | |
Besondere Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes | |
Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage | |
Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995 | |
Übergangsbestimmungen zum Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996 | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999 | |
Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 | |
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002 | |
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 | |
Sonderbestimmungen für Langzeitbeschäftigte | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 | |
Neue Anspruchsberechtigte | |
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(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich) | |
(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich) | |
Erlassung von Verordnungen | |
Verweisungen |