(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 Oö. L-PG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 Oö. L-PG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 Oö. L-PG