ABSCHNITT VI
Versorgungsgeld
Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines Beamten des Dienststandes
(1) Solange die Bezüge eines Beamten des Dienststandes entfallen, weil er eigenmächtig und ungerechtfertigt vom Dienst fernbleibt, weil er infolge Entzuges seiner Freiheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist oder weil er abgängig geworden ist, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld bis längstens zur Entlassung des Beamten.
(2) Das Versorgungsgeld gebührt in der Höhe des Versorgungsbezuges, der dem Angehörigen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge nur für den Teil eines Kalendermonats besteht, gebührt für jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des Versorgungsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
(3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet haben, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist bis zum Ende des sechsten Kalendermonates der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Beginns seiner Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonates nach dem Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Beginn der Abwesenheit bzw. Dienstverhinderung folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein abgängiger Beamter keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Kommt der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und den Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer der Dienstverhinderung durch einen Freiheitsentzug, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(9) Ist der abgängige Beamte gestorben, so ist das Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Freiheitsentzug durch ein ausländisches Staatsorgan aus Gründen erfolgte, die nach österreichischem Recht keinen solchen Freiheitsentzug begründet hätten, gebührt ein Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 8. Im Sinne des Abs. 7 kann Versorgungsgeld geleistet werden.
(11) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
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