Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
(1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Landesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und 7) erforderlich ist.
(3) Soweit das Land für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend vom § 56 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
(Anm: LGBl. Nr. 66/1980, 113/1993)
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