(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls ab dem Jahr 2025 die Beamtin bzw. den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung) zu informieren. Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus kann auch vorgesehen werden, dass das Pensionskonto mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann. Dabei ist es auch zulässig, die Kontomitteilung nur elektronisch zur Abholung zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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