§ 15b Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.716,63 Euro im Jahr 2011, der jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf zwei Kommastellen zu runden ist, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezugs darf jedoch 60 nicht überschreiten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014).

(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezugs nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezugs vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15b Oö. L-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15b Oö. L-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15b Oö. L-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15b Oö. L-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15b Oö. L-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15a Oö. L-PG
§ 15c Oö. L-PG