(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.716,63 Euro im Jahr 2011, der jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf zwei Kommastellen zu runden ist, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezugs darf jedoch 60 nicht überschreiten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014).
(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezugs nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezugs vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
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