Artikel VI
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 87/1994)
(1) Es treten in Kraft: ...
(2) Art. II Z. 2 (Anm: "Im § 5 entfallen die Absätze 5 bis 7")
tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die
Ermittlung des Ruhegenusses gemäß § 5 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte,
ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, in der Weise
zu erfolgen, daß bei Ruhestandsversetzungen mit Wirkung
a) ab 1. Jänner 1996 ..................... 80%,
b) ab 1. Jänner 1997 ..................... 60%,
c) ab 1. Jänner 1998 ..................... 40%,
d) ab 1. Jänner 1999 ..................... 20%,
des Differenzbetrages gebühren, der sich bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 im Vergleich zur Ermittlung des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 1 bis 3 ergibt. Diese Regelung gilt sinngemäß für Fälle nach § 5 Abs. 6.
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