Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) | Entfallen | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Austritt, | |||||||||
d) | Ablösung, | |||||||||
e) | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
f) | strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(Anm.: LGBl. Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)
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