§ 11 Oö. L-PG Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a)

Entfallen

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung,

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f)

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 5/1975, 87/1994, 143/2005, 90/2013, 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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