§ 60 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

ABSCHNITT X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen

pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 60

 

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Landesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

1.

Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monate berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.

2.

Ist der nach Ziffer 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen.

3.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 22/1966)

4.

Statt der Bestimmungen der §§ 8, 9 und 20 dieses Landesgesetzes sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, beziehungsweise § 67 Abs. 1 und 5 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, der Unfallhinterbliebenen-Novelle, StGBl. Nr. 477/1920, und der §§ 57 und 58 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, weiter anzuwenden.

5.

Die nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921 gebührende Zulage zum Ruhegenuß ist auf ein allfällig gebührendes Pflegegeld anzurechnen.

6.

Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, mit 1. Jänner 1966, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)

Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind,

b)

die nach § 55 Abs. 1 bedingt anrechenbaren Zeiten, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist.

Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des § 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und daß die Bemessungsgrundlage das Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Besoldungs- und Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Ist im ruhegenußfähigen Monatsbezug eine Zulage enthalten, so ist die Bemessungsgrundlage um das Ausmaß der entsprechenden niedrigsten Zulage (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) zu erhöhen. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindert sich der besondere Pensionsbeitrag um das Ausmaß, das sich im Monat des Wirksamwerdens der Anrechnung aus dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß des Hinterbliebenen ergibt.

(2) Die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.

(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ruht, gilt die Bestimmung des § 21 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.

(4) Der einem entlassenen Beamten vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nach § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik oder nach § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik zugesprochene Unterhaltsbeitrag gebührt dem entlassenen Beamten unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 und des § 50 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(5) Ruhegenußfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinn des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, gelten.

(6) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 66/1980, 64/1993 und 65/1995)

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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