§ 7 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7

 

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2.

für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 94/1999)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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