Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. | für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und | |||||||||
2. | für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% | |||||||||
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995) |
(2) Der Ruhegenuß darf
1. | die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 94/1999) |
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