(1) Die Dienstbehörde hat auf besonderen Antrag und gleichzeitiger Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise den Hinterbliebenen einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag in Höhe von maximal 200 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn
1. | die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass der Beamtin bzw. des Beamten oder durch entsprechende Ansprüche aus einer Sterbefürsorge oder vergleichbarer Leistungen von dritter Seite aus Anlass des Todes keine volle Deckung finden oder | |||||||||
2. | nicht versorgungsgenussberechtigte Hinterbliebene auf Grund des Todes der Beamtin bzw. des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, oder | |||||||||
3. | die Beamtin oder der Beamte im Dienststand verstirbt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Sind mehrere Hinterbliebene nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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