Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstgeber;
Meldepflicht
(1) Können die dauernd dienstunfähig gewordene Beamtin oder der dauernd dienstunfähig gewordene Beamte sowie im Fall ihres oder seines Ablebens ihre oder seine Hinterbliebenen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der der Beamtin oder dem Beamten infolge der dauernden Dienstunfähigkeit oder den Hinterbliebenen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Dienstgeber insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf den Dienstgeber über.
(2) Der Dienstgeber hat Ersatzbeträge, die die oder der Ersatzpflichtige der dauernd dienstunfähig gewordenen Beamtin oder dem dauernd dienstunfähig gewordenen Beamten oder den Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf den Dienstgeber übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen.
(3) Trifft ein Ersatzanspruch des Dienstgebers mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlichrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung der oder des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzensgeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(4) Wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene haben bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz den Dienstgeber vom Umstand, auf Grund dessen sie Anspruch auf Schadenersatz nach anderen Rechtsvorschriften haben, unverzüglich zu verständigen und ihm weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der im Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche nötig sind.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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