§ 48 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 48

Versorgung der Halbwaise

 

Solange dem überlebenden Ehegatten eines Beamten die Freiheit entzogen ist oder solange er abgängig ist, ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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