(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005) |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. | eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist. |
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(4) Die ruhegenussfähige Landesdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002)
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