Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt. Verordnungen nach § 13a Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/1993, 87/1994)
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