(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 37/1996)
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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