(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichsvergütung nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 1 Oö. LGG in der für Landesbeamte geltenden Fassung, wenn
1. | sie im Ausland wohnen und | |||||||||
2. | es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 12 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Abs. 13 Oö. LGG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestands und seinen Hinterbliebenen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 81/2002, 100/2011)
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