§ 62 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besondere Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

§ 62

 

Bei einem Hochschullehrer, Lehrer oder Wachebeamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 Oö. L-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 Oö. L-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 Oö. L-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 Oö. L-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 Oö. L-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 Oö. L-PG
§ 62a Oö. L-PG