Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Beträgt das Ausmaß des Ruhegenusses trotz Zurechnung unter 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jedes Jahr, das zur Erreichung der vollen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit erforderlich ist, um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen, wobei 80 Prozent nicht überschritten werden dürfen. Bruchteile von Jahren, die sechs Monate übersteigen, werden dabei wie ein volles Jahr gerechnet. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
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