(1) § 17d Abs. 4 ist erst auf Versorgungsgenüsse anzuwenden, die ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 erstmals gebühren.
(2) Die §§ 49 bis 52 sind auf Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bereits eine Leistung nach diesen Bestimmungen bezogen wurde und kein Überweisungsverfahren stattgefunden hat.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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