ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND
HINTERBLIEBENE
Kinderbeihilfe
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderbeihilfe nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderbeihilfe, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 33/1986)
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderbeihilfe.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
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