Art. 1 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Artikel I

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 108/1981)

 

(1) § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974, 280/1978, 684/1978, 104/1979 und 558/1980, soweit er als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961, 6/1966, 22/1966, 29/1969 und 69/1973) gemäß Art. 1 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, bzw. der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1975, in Geltung steht, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte "die Höhe" vor den Worten "des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen" authentisch dahin ausgelegt, daß die Einführung neuer ruhegenußfähiger Zulagen oder die Erklärung bestehender Zulagen als ruhegenußfähig keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Personen, denen vor Einführung dieser Zulagen ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, zur Folge hat, soweit nicht in Abs. 2 bis 5 oder künftig anläßlich der Einführung einer Zulage oder der Erklärung einer bestehenden Zulage als ruhegenußfähig gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 des Gehaltsgesetzes 1956, (Anm: Jetzt: des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes,) BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 für Personen, denen vor dem 1. Dezember 1972 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(3) Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 30b und § 30c des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz gelten für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1972 ein Anspruch oder Ruhe- und Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v.H., mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von 70 v.H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vollen Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(4) Die Leistungszulage gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes 1956 (Anm: Jetzt: des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes) in der Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz gilt für Personen, denen vor dem 1. Juli 1966 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v.H., mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von 70 v.H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vollen Ausmaß, für Personen, denen zwischen dem 1. Juli 1966 und dem 30. Juni 1975 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Juli 1975 im vollen Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(5) Ansprüche, die bereits mit Bescheid zuerkannt wurden, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(6) Den Personen, denen ein Ruhegenuß angefallen ist, sind die Personen gleichzuhalten, die ihren Versorgungsgenuß von ihnen ableiten.

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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