(1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat das Pensionskonto zu führen und dazu die maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu erheben. Die Dienstbehörde kann geeignete Personen und Institutionen mit der faktischen Führung des Pensionskontos betrauen.
(2) Soweit das Land für die Gemeinden die Berechnung und Abwicklung von Ruhebezügen übertragen bekommt, ist das Land berechtigt, alle für die Ermittlung der Pensionsguthaben nötigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie der jeweilige Dienstgeber (Städte, Gemeinden) selbst zu verarbeiten und der beauftragten Institution zu übermitteln.
(3) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger hat den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen.
(4) Die für die Beamtin bzw. den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten liegt bei den Dienstbehörden.
(5) Die Dienstbehörde kann von Amts wegen alle Daten sofern erforderlich korrigieren und berichtigen. Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen. Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, Änderungen bei Versicherungszeiten vor dem Eintritt in das aktuelle öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu korrigieren, wenn diese auch durch den letztzuständigen Versicherungsträger im Sinn der §§ 308 ff. ASVG nicht korrigiert wurden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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