(1) Rechtskräftige Bescheide über Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bleiben durch das Außerkrafttreten des Oö. PG 2006 unberührt.
(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sind für Beamtinnen und Beamte nach dem Oö. PG 2006, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 keine Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bezogen haben, die bisherigen Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 10 iVm. dem IX. Abschnitt dieses Landesgesetzes rückwirkend auf die jeweilige zeitliche Lage der einzelnen Beitragszeiten neu zu bewerten und entsprechend den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. APG unter Berücksichtigung einer allfälligen Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto einzutragen.
(3) Auf Ruhegenusszwischendienstzeiten, die bereits vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsde-regulierungsgesetzes 2021 angerechnet wurden, ist § 56 Abs. 3 und 6 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für Ruhegenuss-zwischendienstzeiten, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechts-deregulierungsgesetzes 2021 noch nicht beendet wurden, für die aber zum Zeitpunkt des Antritts § 40 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Abs. 3 Oö. LGG jeweils in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 121/2014 anzuwenden war.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
0 Kommentare zu § 62l Oö. L-PG