Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsRechtskräftige Bescheide über Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bleiben durch das Außerkrafttreten des Oö. PG 2006 unberührt.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sind für Beamtinnen und Beamte nach dem Oö. PG 2006, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 keine Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bezogen haben, die bisherigen Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 10 iVm. dem IX. Abschnitt dieses Landesgesetzes rückwirkend auf die jeweilige zeitliche Lage der einzelnen Beitragszeiten neu zu bewerten und entsprechend den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. APG unter Berücksichtigung einer allfälligen Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto einzutragen.Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sind für Beamtinnen und Beamte nach dem Oö. PG 2006, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 keine Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bezogen haben, die bisherigen Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt dieses Landesgesetzes rückwirkend auf die jeweilige zeitliche Lage der einzelnen Beitragszeiten neu zu bewerten und entsprechend den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. APG unter Berücksichtigung einer allfälligen Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto einzutragen.
(3)Absatz 3Auf Ruhegenusszwischendienstzeiten, die bereits vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 angerechnet wurden, ist § 56 Abs. 3 und 6 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für Ruhegenusszwischendienstzeiten, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 noch nicht beendet wurden, für die aber zum Zeitpunkt des Antritts § 40 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Abs. 3 Oö. LGG jeweils in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 121/2014 anzuwenden war.Auf Ruhegenusszwischendienstzeiten, die bereits vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 angerechnet wurden, ist Paragraph 56, Absatz 3 und 6 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für Ruhegenusszwischendienstzeiten, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 noch nicht beendet wurden, für die aber zum Zeitpunkt des Antritts Paragraph 40, Absatz 5, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 22, Absatz 3, Oö. LGG jeweils in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014, anzuwenden war.
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