§ 62f Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 62f

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002

 

Auf Personen, die vor dem 1. September 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz haben, sind nachstehende Bestimmungen in folgender Fassung anzuwenden:

-

§ 4 Abs. 4 Z. 2 und § 9 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung;

-

§ 15 Abs. 4 und 6, § 55, § 56 Abs. 3a und 3b in der am 31. August 2002 geltenden Fassung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62f Oö. L-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62f Oö. L-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62f Oö. L-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62f Oö. L-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62f Oö. L-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62e Oö. L-PG
§ 62g Oö. L-PG