(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die bis zum 31. Dezember 1998 erstmals anfallen, ab 1. Jänner 1999 2,3% der Bemessungsgrundlage, für jene, die ab 1. Jänner 1999 erstmals anfallen, 2,5% der Bemessungsgrundlage. Der zu leistende Beitrag erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der 150 % der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 übersteigt, auf 10 %, für jenen Teil, der 200 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 20 % und für jenen Teil, der 300 % der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, auf 25 %. Die Bemessungsgrundlage umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sowie die Sonderzahlungen. Für Versorgungsgenüsse nach im Ruhestand verstorbenen Beamten richtet sich das Prozentausmaß des Beitrags nach dem Ausmaß des Beitrags des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. (Anm: LGBl. Nr. 10/1999, 81/2002, 143/2005, 121/2014, 76/2021)
(2a) Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Abs. 2 genannten Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (150 %, 200 %, 300 %) jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Die Kinderbeihilfe und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Der der Kinderbeihilfe und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
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