(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag.
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:
1. | Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und | |||||||||
2. | Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. |
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrags werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu einem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages beträgt für jeweils 12 Monate der Kindererziehung 0,66% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Bleibt ein Rest von weniger als 12 Monaten der Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel dieses Betrags. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(5) Für Zeiten
1. | der Erziehung eines Kindes, für die eine Karenz nach Oö. MSchG, Oö. VKG oder MSchG in Anspruch genommen wurde, oder | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubs, die gemäß § 82 Abs. 2a Oö. LBG gegen Entrichtung eines Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Landesdienstzeit berücksichtigt wurden, oder | |||||||||
3. | die sonst zur Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses berücksichtigt werden, | |||||||||
gebührt kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrags, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrags, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 12/2002)
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