(1) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausbezahlt, so kann die Beamtin bzw. der Beamte für die Berücksichtigung dieser ausbezahlten Monate als Versicherungszeit im Sinn des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 iVm. § 108c ASVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 2) zu erstatten und auf drei Kommastellen zu runden. Der Nachweis über die Anzahl der erstatteten Monate und den Zeitpunkt der Auszahlung ist von der Beamtin bzw. vom Beamten zu erbringen.
(2) Für alle durch Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags nachgekauften Schul- und Studienzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag dem nachgekauften Zeitraum mit dem der jeweiligen zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2 iVm. § 108a ASVG iVm. § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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