Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des Inkrafttretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)
0 Kommentare zu § 64 Oö. L-PG