§ 62d Oö. L-PG Übergangsbestimmungen zum

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden und deren Hinterbliebene, oder auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2003 bis 2033, sind für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Zahlen „300“ im § 4 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

 

Jahr

Zahl

2003

12

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

108

2012

120

2013

132

2014

144

2015

156

2016

168

2017

180

2018

192

2019

204

2020

216

2021

222

2022

228

2023

234

2024

240

2025

246

2026

252

2027

258

2028

264

2029

270

2030

276

2031

282

2032

282

2033

294

 

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung X Verlängerungswert
365

 

(3a) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

 

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird.

-

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres.

 

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten der vor 1974 geboren wurde, ab dem Jahr 2003, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

 

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr voran geht, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet..

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert
365

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Der Verlängerungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

 

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet..

-

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des dem 60. Lebensjahr vorangegangenen Lebensjahres.

 

(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:

 

Jahr

Prozentsatz

2003

2,42

2004

2,33

2005

2,25

2006

2,17

2007

2,08

2008

2

2009

1,92

2010

1,83

2011

1,75

2012

1,67

2013

1,58

2014

1,5

2015

1,42

2016

1,33

2017

1,25

2018

1,17

2019

1,08

Ab 2020

1

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten der vor 1960 geboren wurde, ab dem Jahr 2003, ist für den Fall, dass der Beamte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 6 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

 

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Verlängerungswert
365

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

 

(8) Der Verlängerungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

 

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 6) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.

 

(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(10) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(11) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(12) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 beträgt für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 10,25%. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(13) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrags gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 darf für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, 10,25% nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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