§ 58 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein zusätzlicher Bezugsanteil nach § 70c Oö. LBG gewährt wurde, in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, ist die Summe des gesamten geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils zu bilden und durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die zwischen dem aktuellen Lebensmonat der Beamtin oder des Beamten und dem Monat, das der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten entspricht, liegen. Der sich daraus ergebende Teilbetrag, der mit 12 zu multiplizieren und durch 14 zu dividieren ist, ist vom Ruhe- oder Versorgungsbezug und den Sonderzahlungen in Abzug zu bringen.

(2) Stirbt die Beamtin oder der Beamte während der Altersteilzeit und bestehen Ansprüche ihrer oder seiner Hinterbliebenen, so ist der zusätzliche Bezugsanteil zunächst ebenfalls durch die Anzahl der sich aus der Lebenserwartungstafel ergebenden Monate der fiktiven Restlebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu dividieren und dann auf die Hinterbliebenen verhältnismäßig aufzuteilen. Für die Berechnung der Raten ist Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Den Hinterbliebenen ist dabei nur jener prozentuelle Teil der Rate vom Versorgungsbezug in Abzug zu bringen, der sich aus dem Verhältnis des Ruhegenusses der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten zum jeweiligen Versorgungsgenuss der oder des Hinterbliebenen ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(3) Die voraussichtliche Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten ist anhand der Lebenserwartungstafel nach Anlage 12 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu ermitteln. Diese Anlage ist durch Verordnung der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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