(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. | Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist oder | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 7/2020) |
(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über
1. | die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5 und § 63 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
2. | die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 58 Z 4. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005) |
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
0 Kommentare zu § 1a Oö. L-PG