§ 1b Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Beamtin bzw. dem Beamten im Ruhestand kann auf Antrag ein Ausweis für Pensionistinnen und Pensionisten ausgestellt werden. Der Ausweis hat den Namen der berechtigten Person sowie deren Geburtsdatum zu enthalten und kann das Datum des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Hinterbliebenen im Sinn des § 1 Abs. 3 kann auf Antrag ein Ausweis ausgestellt werden, wenn diese selbst keine Pension beziehen und das 60. Lebensjahr überschritten haben.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1b Oö. L-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1b Oö. L-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1b Oö. L-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1b Oö. L-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1b Oö. L-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a Oö. L-PG
§ 2 Oö. L-PG