§ 57 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 57

 

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf "nicht entsprechend" lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

 

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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