§ 33 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden

Geldleistungen

§ 33

 

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. (Anm: zweiter und dritter Satz nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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