Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. | Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). | |||||||||
2. | Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden. | |||||||||
3. | Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip). | |||||||||
4. | Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass | |||||||||
- | unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage | |||||||||
- | des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie | |||||||||
- | bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). |
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. | Hilfe bei stationärer Pflege | |||||||||
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen | |||||||||
3. | Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen | |||||||||
4. | Förderungen | |||||||||
5. | Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen) |
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
- | durch Geld- bzw. Sachleistungen und | |||||||||
- | durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste. |
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
(1) Das Land ist unbeschadet des Abs. 2 Träger der Sozialhilfe.
(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) ist Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialen Dienste gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 bis 4 für Soziale Einrichtungen, die in der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung, genannt sind.
(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und | |||||||||
2. | seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat. |
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. | Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder | |||||||||
2. | Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder | |||||||||
3. | Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt wurde, oder | |||||||||
4. | Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | |||||||||
a) | die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder | |||||||||
b) | die im Sinne des § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder | |||||||||
5. | Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, verfügen. |
(3) Fremde, denen gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
(5) Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.
(1) Sozialhilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Abs. 3 für diese Aufgaben persönlich geeignet und fachlich ausgebildet sein. Die im Sozialbereich tätigen Träger sowie das Land haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(3) Ehrenamtliche Helfer dürfen bei der Leistung der Sozialhilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gesichert ist. Um dies sicherzustellen, haben das Land, die Gemeinden und alle Trägerorganisationen sozialer Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.
(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.
So weit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt..
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:
1. | Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, | |||||||||
2. | Hilfe für Familien und für alte Menschen, | |||||||||
3. | Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, | |||||||||
4. | Hilfe bei Gewalt durch Angehörige sowie | |||||||||
5. | Hilfe bei Schuldenproblemen. |
(2) Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.
Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.
Die Hilfe für Familien und alte Menschen umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen. Hiezu zählen vor allem sämtliche Maßnahmen zur Schaffung und Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.
Die Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen umfasst die zur Verfügungstellung einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit und die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive erforderliche Betreuung und Beratung.
Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß § 12 Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl.Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997, anzusehen.
(1) Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
(2) Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.
(3) Diese Leistung der Hilfe kann z. B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege. |
(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
1. | einen Antrag gestellt hat, | |||||||||
2. | auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen, | |||||||||
3. | bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt. |
(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.
(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
1. | Heilbehandlung, | |||||||||
2. | Hilfsmittel, | |||||||||
3. | Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung, | |||||||||
4. | Hilfe zur beruflichen Eingliederung, | |||||||||
5. | Hilfe durch geschützte Arbeit, | |||||||||
6. | Hilfe zur sozialen Eingliederung, | |||||||||
7. | Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie | |||||||||
8. | persönliche Hilfe. |
(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.
(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.
(1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des § 24 Abs. 3 zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.
(2) Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:
1. | orthopädische Hilfen, | |||||||||
2. | elektronische Hilfen, | |||||||||
3. | Blinden- und Partnerhunde, | |||||||||
4. | Elektrofahrstühle, etc., | |||||||||
5. | Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines Kraftfahrzeuges, | |||||||||
6. | Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern. |
(3) Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(1) Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
(2) Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
(3) Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen
- | über die notwendigen Maßnahmen sowie | |||||||||
- | über Ausmaß und Dauer der Leistungen. |
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
1. | für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen), | |||||||||
2. | für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining, | |||||||||
3. | für die Umschulung und Weiterbildung, | |||||||||
4. | für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz. |
(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.
(1) Hilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 24 auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.
(2) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern.
Integrative Betriebe sind Einrichtungen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die wegen Art und Schwere der Beeinträchtigung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich vertretbare Mindestleistung vorliegt. |
(3) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.
(4) Die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen und die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses sind mit dem Arbeitgeber durch schriftlichen Vertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln.
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren, um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.
(2) Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
1. | Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten; | |||||||||
2. | Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren; | |||||||||
3. | Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen; | |||||||||
4. | Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen; | |||||||||
5. | Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen; | |||||||||
6. | Arbeitsassistenz; | |||||||||
7. | Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung; | |||||||||
8. | Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen; | |||||||||
9. | Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach § 27 gegeben ist; | |||||||||
10. | Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen; |
(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. |
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind einzustellen, wenn
1. | der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen erreicht hat, | |||||||||
2. | sich ergibt, dass der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen nicht erreichen kann. |
(2) Alle Maßnahmen gemäß § 26 sind jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Die Einstellung hat mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.
(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. | der Hilfeempfänger, | |||||||||
2. | die Erben des Hilfeempfängers, | |||||||||
3. | die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und | |||||||||
4. | Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat. (2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren. |
(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. | er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder | |||||||||
2. | nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. |
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1. | Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und | |||||||||
2. | Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4). |
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(3) Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung
1. | aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und | |||||||||
2. | für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient. |
(1) Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld handelt.
(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.
(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. 0826, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:
1. | die Betreuung gemäß § 1 Abs. 2 Hausbetreuungsgesetz oder § 159 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, | |||||||||
2. | die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung, | |||||||||
3. | ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, | |||||||||
4. | eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und | |||||||||
5. | a)eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, entspricht, oder | |||||||||
b) | dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder | |||||||||
c) | eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, oder gemäß § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010. |
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen.
(4) Die Kosten, die dem Bund und dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung an Pflegegeldbezieher im Land entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 60 vH. (Bund) zu 40 vH. (Land) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet § 56 Anwendung.
Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über § 43a hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet § 56 Anwendung.
(1) Soziale Dienste umfassen:
1. | ambulante Dienste, | |||||||||
2. | teilstationäre Dienste und | |||||||||
3. | stationäre Dienste. |
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen und den Hilfe Suchenden auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
(3) Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Abs. 2 hat das Land die erforderlichen Dienste (= Einrichtungen) als Träger von Privatrechten selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.
(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
1. | Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste, | |||||||||
2. | Essen auf Rädern, | |||||||||
3. | Beratungsdienste, | |||||||||
4. | Notruftelefon, | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung, | |||||||||
6. | Therapeutische Dienste, | |||||||||
7. | Dienste nach § 34. |
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
1. | Geriatrische Tageszentren, | |||||||||
2. | Tagesstätten für ältere Menschen und | |||||||||
3. | Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. |
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
1. | Pflegeheime, | |||||||||
2. | Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen), | |||||||||
3. | Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24), | |||||||||
4. | Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24), | |||||||||
5. | Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen. |
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.
(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird.
(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Abs. 4 zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Abs. 4 entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.
(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:
1. | Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistung, | |||||||||
2. | die dabei einzuhaltenden Standards, | |||||||||
3. | Regress bei Schadenersatzforderungen | |||||||||
4. | Leistungsentgelt, | |||||||||
5. | Dokumentation und Berichtswesen, | |||||||||
6. | die Mitwirkungspflicht der Einrichtungen an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme, | |||||||||
7. | Kündigungsgründe und Fristen. |
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.
In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist. |
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach § 48 Abs. 4 Z 1 bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des § 48 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. § 48 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen. |
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270).
(3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt § 50 Abs. 1.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:
1. | geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, wenn dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird, | |||||||||
2. | Ersatz der von der Bewilligung umfassten Maschinen, Geräte oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Einrichtung befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht, | |||||||||
3. | Wechsel in der Person der Leitung der sozialen Einrichtung oder der Pflegedienstleitung durch eine Person mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung gemäß der aufgrund des § 50 Abs. 3 erlassenen Verordnung, | |||||||||
4. | Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung durch eine Person, welche die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Z 6 erfüllt, oder | |||||||||
5. | Änderungen der für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderlichen Hausordnung. |
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn
1. | die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen, | |||||||||
2. | die Mindesterfordernisse der gemäß § 50 Abs. 3 erlassenen Verordnung erfüllt sind, | |||||||||
3. | das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist, | |||||||||
4. | die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen, | |||||||||
5. | eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und | |||||||||
6. | gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte. |
(2) Anlässlich der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über
- | die bauliche Gestaltung, | |||||||||
- | die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume, | |||||||||
- | die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse, | |||||||||
- | die zur Sicherstellung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und | |||||||||
- | die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten Menschen | |||||||||
zu enthalten. |
(4) Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungs- würdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(4a) (entfällt durch LGBl. Nr. 35/2021)
(4b) Die bescheidmäßig festgelegten Personalschlüssel bzw. die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen dürfen für die Dauer der COVID-19 Krisensituation unterschritten werden, sofern eine angemessene Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, gewährleistet ist.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Einstellung des Betriebes der sozialen Einrichtung spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. § 52 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (§ 50) sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm, | |||||||||
2. | Betriebskonzept, das beinhalten muss: | |||||||||
a) | Beschreibung des Personenkreises, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist, | |||||||||
b) | Höchstzahl der zu betreuenden Personen, | |||||||||
c) | Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind (Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationskonzept), | |||||||||
d) | Auflistung, der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen, Geräte und Ausstattungen, | |||||||||
e) | Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten und | |||||||||
f) | Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes, | |||||||||
3. | Personalkonzept, das beinhalten muss: | |||||||||
a) | Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der für die Sozialhilfeeinrichtung zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung und | |||||||||
b) | Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals; | |||||||||
4. | Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis sonstiger Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen, | |||||||||
5. | Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers sowie | |||||||||
6. | Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Bewilligungswerbers. |
(2) Die Behörde hat bei Anträgen nach Abs. 1 vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in § 50 Abs. 1 Z 6 genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
(3) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.
(4) Im Fall der Anzeige gemäß § 49 Abs. 4 kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1.
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
1. | die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder | |||||||||
2. | schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden | |||||||||
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht. |
(1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen. Dem Träger der sozialen Einrichtung ist in diesem Bescheid außerdem die Entlassung der hilfebedürftigen Menschen aufzutragen.
(2) Durch einen gesonderten Bescheid ist den in der sozialen Einrichtung befindlichen hilfebedürftigen Menschen aufzutragen, die soziale Einrichtung sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere gleichartige soziale Einrichtung aufzusuchen.
(3) Hilfebedürftigen Menschen, welchen durch eine Verfügung nach Abs. 2 Transportkosten erwachsen, hat die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.
(1) Die Gemeinden haben jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind, in der Höhe von 50 % an das Land zu entrichten.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde laufenden Jahr zu erwartenden | ||||||||||
- | Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und | |||||||||
- | Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe | |||||||||
ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). |
(3) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
Die Sozialplanung gemäß § 6 hat insbesondere folgende Ziele:
1. | die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern, | |||||||||
2. | landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten, | |||||||||
3. | die Zusammenarbeit des Landes, der Gemeinden und der Träger der freien Wohlfahrt und sonstiger Einrichtungen zu fördern, | |||||||||
4. | die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten. |
(1) Aufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:
1. | die Verarbeitung der für die Sozialpolitik in NÖ erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, in pseudonymisierter Form, | |||||||||
2. | die Durchführung der planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet, | |||||||||
3. | die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche, | |||||||||
4. | die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschungsarbeiten, | |||||||||
5. | die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung, | |||||||||
6. | die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei Vergleich der Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder. |
(2) Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.
(3) Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.
Sie haben insbesondere folgende Aussagen zu enthalten: | ||||||||||
1. | die für die Versorgung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe erforderlichen Maßnahmen, | |||||||||
2. | qualitative und quantitative Standards für die Leistung, | |||||||||
3. | Zeitplan. |
(1) Leistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel “Hilfe bei stationärer Pflege” (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
(2) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Antragsberechtigt sind:
1. | der Hilfe Suchende, sofern er volljährig und entscheidungsfähig ist; | |||||||||
2. | der gesetzliche Vertreter von Hilfe Suchenden; | |||||||||
3. | Vertreter von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen erhält; | |||||||||
4. | amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige von Hilfe Suchenden. |
(4) Im Antrag sind insbesondere Angaben zu
1. | Person und Personenstand, | |||||||||
2. | den Wohnverhältnissen, | |||||||||
3. | den Einkommensverhältnissen und | |||||||||
4. | den Vermögensverhältnissen | |||||||||
des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. |
(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
1. | zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, | |||||||||
2. | zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über den Wohnzuschuss | |||||||||
3. | zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Nachweise über die Einkommenssteuer, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, | |||||||||
4. | zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge. |
(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(1) Die Behörde hat den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.
(2) Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) (entfällt)
(1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. | für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt, | |||||||||
2. | für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4, | |||||||||
3. | für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten, | |||||||||
4. | für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7 und | |||||||||
5. | für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen. |
(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z. B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich bei Bescheiden über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(2) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wird.
(1) Die Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.
(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.
(3) Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung Meldeauskünfte zu erteilen, die eine Hilfe suchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.
(3a) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl.Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, so weit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.
(5) Der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(6) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 65 zur Anwendung gelangt.
(7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 64) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zur Durchführung von Erhebungen und zur Hilfestellung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet.
(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung nach Abschnitt 5a erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 69a Abs. 5 und Abs. 6) zu übermitteln.
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend
- | Generalien, | |||||||||
- | Sozialversicherungsnummer, | |||||||||
- | Einkommen und Vermögen, | |||||||||
- | Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen nach anderen Gesetzen und | |||||||||
- | erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz | |||||||||
automatisiert gemeinsam zu verarbeiten. |
(2) Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch personenbezogene Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automatisiert verarbeiten.
(3) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend
- | Generalien und | |||||||||
- | die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung | |||||||||
automatisiert gemeinsam zu verarbeiten. |
(4) In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere
- | deren Name/Firma, | |||||||||
- | Adresse, | |||||||||
- | die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und | |||||||||
- | Daten zur Leistungsabrechnung | |||||||||
automatisiert gemeinsam verarbeitet werden. |
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
(7) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Abs. 1, 3 und 4 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7a) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(8) Zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen personenbezogene Daten an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.(9) Die Landesregierung ist auf Verlangen verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und den übrigen Entscheidungsträgern, den Ämtern der Landesregierungen sowie anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 5 und Abs. 6) zu übermitteln.
(10) Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.
Rechtsträger von Pflegeheimen sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes ihrer Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.
(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Über die Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit Bescheid abzusprechen.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 65 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(3) Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfeleistung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(4) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des hilfebedürftigen Menschen anzusehen sind (insbesonders Pension, Rente, etc.).
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 50 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, | |||||||||
b) | wer den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
c) | wer der Auskunftspflicht gemäß § 69 Abs. 5 oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
d) | wer eine gemäß §§ 50 ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, | |||||||||
e) | wer gegen eine auf Grund des § 48a oder § 50 Abs. 3 erlassene Verordnung verstößt, | |||||||||
f) | wer der Anzeigepflicht gemäß § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 5, § 50 Abs. 7 oder § 70 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
g) | wer der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
h) | wer eine nach § 54a Abs. 1 behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach § 54a nicht Folge leistet, | |||||||||
i) | wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 52 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen
a) | nach Abs. 1 lit. a, b, d, e, h und i sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, | |||||||||
b) | nach Abs. 1. lit.c, f und g mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,– zu ahnden, | |||||||||
wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. |
Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
(1) Bescheide, welche auf Grund des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassen wurden, gelten als Bescheide im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Über Rechtsansprüche auf Leistung der Sozialhilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, abzusprechen.
(3) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(4) Für Tatbestände gemäß § 41 Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
(5) Der Beirat für Sozialplanung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß § 51 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, im Amt.
(6) Die regionalen Sozialbeiräte haben sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialbeirates gemäß § 48a des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, im Amt.
(7) Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 45 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als bewilligt im Sinne der §§ 49ff.
(8) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, gemäß § 47 geschlossenen Vereinbarungen mit Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege gelten als Vereinbarungen gemäß § 48 dieses Landesgesetzes.
(9) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
(10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
(11) Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des Hilfe suchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfe Suchenden Vermögen erhalten haben (z. B. Erben, Geschenknehmer), gerichtet sind, sind einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. Aril 2004, S. 77; | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12. | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1. | |||||||||
5. | Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9. |
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Sofern in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.
(4) § 70 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 66 Abs. 1 und § 78 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 76 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 76 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6, außer Kraft.
(6) Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, tritt außer Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 1, § 69 Abs. 8, die Überschrift des § 69a und § 69a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 15, § 25 Abs. 1 Z 3, § 35 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 41 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 41 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 69b sowie § 47 Abs. 2 Z 1 und § 69b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die die § 53 und § 59 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis sowie § 53 und § 59 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung, LGBl. 9200/5, außer Kraft.
(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 13 und § 50 Abs. 4a treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 50 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) Der den § 3a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 sowie § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2021 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(12) Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der § 13 in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 1/2022 treten am 22. November 2021 in Kraft. Der die §§ 48 und 48a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, die Überschrift des § 48, § 48 Abs. 4, § 48a und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(13) Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der § 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis | §§ |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
Aufgabe | 1 |
Grundsätze | 2 |
Leistungen | 3 |
Träger der Sozialhilfe | 3a |
Anspruch | 4 |
Fachliche Ausrichtung | 5 |
Planung und Forschung | 6 |
Sprachliche Gleichbehandlung | 7 |
Abschnitt 2 Hilfe bei stationärer Pflege | |
Hilfe bei stationärer Pflege | 12 |
|
|
Einsatz der eigenen Mittel | 15 |
Abschnitt 3 Hilfen in besonderen Lebenslagen | |
Maßnahmenkatalog | 17 |
Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage | 18 |
Hilfe für Familien und alte Menschen | 19 |
Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen | 20 |
Hilfe bei Gewalt durch Angehörige | 21 |
Hilfe bei Schuldenproblemen | 22 |
Ausmaß der Hilfe in besonderen Lebenslagen | 23 |
Abschnitt 4 Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen | |
Zielgruppen | 24 |
Anspruchsvoraussetzungen | 25 |
Maßnahmenkatalog | 26 |
Heilbehandlung | 27 |
Hilfsmittel | 28 |
Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung | 29 |
Hilfe zur beruflichen Eingliederung | 30 |
Hilfe durch geschützte Arbeit | 31 |
Hilfe zur sozialen Eingliederung | 32 |
Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege | 33 |
Persönliche Hilfe | 34 |
Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen | 35 |
Einstellung der Hilfe | 36 |
Abschnitt 5 Kostenersatz und Anspruchsübertragung | |
Kostenersatzverpflichtete | 37 |
Ersatz durch den Hilfeempfänger | 38 |
Ersatz durch Dritte | 39 |
Verjährung | 40 |
Löschung von Grundbuchseintragungen | 41 |
Übergang von Rechtsansprüchen/Ersatzanspruch | 42 |
Abschnitt 5a Förderungen | |
Art der Förderungen | 43 |
Förderung der 24-Stunden-Betreuung | 43a |
Weitere Förderungen | 43b |
Abschnitt 6 Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen) | |
Allgemein | 44 |
Ambulante Dienste | 45 |
Teilstationäre Dienste | 46 |
Stationäre Dienste | 47 |
Beziehungen zu den Leistungserbringern mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur | 48 |
Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur | 48a |
Abschnitt 7 Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen | |
Bewilligungspflicht | 49 |
Bewilligung | 50 |
Verfahren | 51 |
Aufsicht | 52 |
Entzug der Bewilligung | 54 |
Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung | 54a |
Abschnitt 8 Kosten | |
Kostenträger | 55 |
Aufteilung/Vorschüsse | 56 |
Abschnitt 9 Sozialplanung | |
Ziele | 57 |
Aufgaben des Landes | 58 |
Abschnitt 10 Verfahren | |
|
|
Antrag/Anleitung | 64 |
Informations- und Mitwirkungspflicht | 65 |
Sachliche Zuständigkeit | 66 |
Örtliche Zuständigkeit | 67 |
Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz | 69 |
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten | 69a |
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen (ab 1.1.2020) | 69b |
Anzeige und Rückerstattungspflicht | 70 |
Beschwerde | 71 |
Gebühren- und Abgabenbefreiung | 72 |
Abweisung, Einstellung und Neubemessung | 73 |
Abschnitt 11 Sonstiges | |
Strafbestimmungen | 74 |
Eigener Wirkungsbereich | 75 |
Vereinbarung mit anderen Ländern (tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft) | 76 |
|
|
Schluss- und Übergangsbestimmungen | 78 |
Umsetzung von Unionsrecht | 78a |
Inkrafttreten | 79 |