Die Sozialplanung gemäß § 6 hat insbesondere folgende Ziele:
1. | die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern, | |||||||||
2. | landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten, | |||||||||
3. | die Zusammenarbeit des Landes, der Gemeinden und der Träger der freien Wohlfahrt und sonstiger Einrichtungen zu fördern, | |||||||||
4. | die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten. |
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