(1) Über die Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit Bescheid abzusprechen.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 65 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(3) Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfeleistung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(4) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des hilfebedürftigen Menschen anzusehen sind (insbesonders Pension, Rente, etc.).
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