(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. | Hilfe bei stationärer Pflege | |||||||||
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen | |||||||||
3. | Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen | |||||||||
4. | Förderungen | |||||||||
5. | Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen) |
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
- | durch Geld- bzw. Sachleistungen und | |||||||||
- | durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste. |
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
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