(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach § 48 Abs. 4 Z 1 bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des § 48 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. § 48 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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